Allgemeine Geschäftsbedingung

1. Grundsätzliches.

Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren
AGB abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Bei Vergaben
gemäß VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht. Die AGB gelten
unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer
Vertragspartei werden.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
2.1. Auftragsannahme.

Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht
der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.

2.2. Lieferverzögerung.

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite
oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann
jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Können
wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht
zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf
den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere
Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer
Verzögerungskosten vor.

2.3. Mangelrüge.

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb
von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der
Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können
Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend
gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf
bleiben unberührt.

2.4. Mangelverjährung.

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten
wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir
Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung
der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des
Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend
gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
übernommen haben.

2.5. Umsetzung der Gewährleistung.

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die
mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber
gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel
nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern
nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder
wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen
entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Kauf
beweglicher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten.

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für
die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7. Anlieferung.

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am
Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere
Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum
Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für
Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische
Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege
müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die
Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen
durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten)
in Rechnung.

2.8. Abschlagszahlung.

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für
Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine
Abschlagszahlung verlangen.

3. Förmliche Abnahme.

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal
vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach
Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz.

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind
wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der
Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem
Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem
Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen,
dass kein oder ein geringerer Schaden enstanden ist.

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige
Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber
insbesondere beachten sollten:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen
oder zu fetten,
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen)
sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und
Nutzung nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können
die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,
ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
5.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen
und üblich sind.
5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren
sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität
des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die
Raumluftqualität zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung
vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung
des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell
notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht
Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom
Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile
(z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische
Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6. Aufrechnung.

Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der
Vergütung unser Eigentum.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen
und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem
Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer
aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des
gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an uns ab.
7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt
gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände
mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. Eigentums– und Urheberrechte.

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des
Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9. Streitbeilegung.

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.

10. Gerichtsstand.

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.